Psychotherapie als Kassenleistung
In Deutschland wird Psychotherapie durch die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (gBA) finanziert. Die Regelungen der privaten Versicherungen und anderer Leistungsträger weichen teilweise hiervon ab und müssen jeweils dort erfragt werden.
Nach der Richtlinie des gBA sind drei psychotherapeutische Verfahren anerkannt:
- Verhaltenstherapie
- tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- psychoanalytische Psychotherapie
Die/der behandelnde TherapeutIn muss eine Kassenzulassung für eines dieser Verfahren haben, um mit der Krankenkasse abrechnen zu können. Für andere Verfahren werden manchmal nach Verhandlungen mit der jeweiligen Kasse die Kosten übernommen, wenn ein sogenannter "Versorgungsmangel" vorliegt.
Gemäß Psychotherapeutengesetz haben wir das Recht, eine/n PsychotherapeutIn unserer Wahl direkt aufzusuchen. Für ein Erstgespräch braucht man keine Überweisung und auch keine Genehmigung der Krankenkasse. Das Erstgespräch zählt zu den sogenannten "probatorischen Sitzungen". Diese Stunden müssen nicht beantragt oder bewilligt werden. Sie dienen dem Kennenlernen und dazu herauszufinden, ob es eine gemeinsame Vertrauensbasis und Arbeitsgrundlage geben kann. Möchten KlientIn und TherapeutIn miteinander arbeiten, wird die/der TherapeutIn im Anschluss an die probatorischen Sitzungen einen Antrag bei der Krankenkasse stellen auf Kostenübernahme für eine Psychotherapie.
Die Kostenübernahme wird für eine begrenzte Anzahl von Stunden bewilligt, wobei die MitarbeiterInnen der Krankenkassen sich an der Richtlinie des gBA orientieren.
Auszug aus der Richtlinie:
23a Therapieansätze in den Verfahren nach § 13
(1) Folgende Therapieansätze sind möglich:
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Vor der ersten Antragstellung sind bis zu 5, bei der analytischen Psychotherapie bis zu 8, probatorische Sitzungen möglich.
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Kurzzeittherapie bis 25 Stunden als Einzeltherapie (...)
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Kurzzeittherapie bis 25 Stunden als Gruppentherapie (als tiefenpsychologisch fundierte Gruppentherapie nur bei Erwachsenen und Jugendlichen) (...).
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Therapie mit einer Stundenzahl, die in Bezug auf das Krankheitsbild und das geplante Therapieverfahren in der Antragsbegründung festzulegen ist (Antragsverfahren mit Begutachtung).
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Die Überführung einer Kurzzeittherapie in die Langzeittherapie muss bis zur zwanzigsten Sitzung der Kurzzeittherapie beantragt und zugleich das Gutachterverfahren eingeleitet werden.
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Probetherapie als Bestandteil der Langzeittherapie auf Antrag oder nach Empfehlung der Gutachterin oder des Gutachters für tiefenpsychologisch fundierte bzw. analytische Psychotherapie bis zu 25 Stunden, für Verhaltenstherapie bis zu 15 Stunden (Antragsverfahren mit Begutachtung).
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(2) Die Therapiestunde im Rahmen der Psychotherapie umfasst mindestens 50 Minuten.
§ 23b Bewilligungsschritte für die Verfahren gemäß § 13
(1) Folgende Bewilligungsschritte sind möglich:
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Analytische Psychotherapie bis 160 Stunden, in besonderen Fällen bis 240 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 80 Doppelstunden, in besonderen Fällen bis 120 Doppelstunden.
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1) Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bis 50 Stunden, in besonderen Fällen bis 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40 Doppelstunden, in besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden. (...)
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1) Verhaltenstherapie bis 45 Stunden, in besonderen Fällen bis 60 Stunden. (...)
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Psychotherapie von Kindern bei analytischer und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bis 70 Stunden, in besonderen Fällen bis 120 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40 Doppelstunden, in besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden.
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Verhaltenstherapie von Kindern bis 45 Stunden, in besonderen Fällen bis 60 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.
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Psychotherapie von Jugendlichen bei analytischer und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bis 90 Stunden, in besonderen Fällen bis 140 Stunden, bei Gruppenbehandlung bis 40 Doppelstunden, in besonderen Fällen bis 60 Doppelstunden.
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Verhaltenstherapie bei Jugendlichen bis 45 Stunden, in besonderen Fällen bis 60 Stunden einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.
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(...)
(2) Wurde Kurzzeittherapie durchgeführt, ist bei Überführung von Kurzzeittherapie in Langzeittherapie die bewilligte
Kurzeittherapie auf das Kontingent der Langzeittherapie anzurechnen.
Die vollständige Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses finden Sie hier:
http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/20/
oder als PDF zum Herunterladen hier: PsychotherapieRichtlinien.pdf