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Patientenrechtegesetz
Hier ein, möglicherweise für Manche ein interessanter und hilfreicher, Hinweis auf das Patientenrechtegesetz. Dies bezieht sich auf §13 Abs. 3a SGB V.
Im Internet habe ich dazu diesen Text gefunden:
"Vereinfacht: Wenn eine Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder, wenn der Medizinsche Dienst beteiligt ist, nach fünf Wochen entscheidet, muss sie den Grund dem Antragsteller mitteilen. Unterläßt sie dies, so gilt der Antrag als genehmigt. Zuvor muss der Versicherte der Krankenkasse allerdings eine angemessene Frist setzen."
Quelle: www.patienten-rechte-gesetz.de/bgb-sgbv/antrag-leistungen-krankenkasse.html
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