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PsychotherapeutIn ohne Kassenzulassung

Nicht alle PsychotherapeutInnen können mit den Krankenkassen abrechnen. Wenn eine Psychotherapie aber sogenannt "unaufschiebbar" ist, das heißt unbedingt nötig, kann bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden, die Kosten einer ambulanten Psychotherapie nach § 13 Absatz 3 SGB V erstattet zu bekommen.

 

Für einen solchen Antrag werden vier Dinge benötigt:

  • ein Anschreiben an die Krankenkasse mit einer Begründung warum dringend eine Psychotherapie notwendig ist und dass dafür nicht rechtzeitig ein Therapieplatz bei einer PsychotherapeutIn mit Kassenzulassung gefunden werden konnte und der Bitte, die Kosten für die Behandlung durch die/den ausgesuchte/n TherapeutIn zu erstatten.

  • eine Bescheinigung, dass eine psychotherapeutische Behandlung notwendig und unaufschiebbar ist.

  • ein Protokoll der vergeblichen Suche nach einer PsychotherapeutIn mit Kassenzulassung ("Absagen sammeln").

  • die Bescheinigung der/des PsychotherapeutIn in Privatpraxis, dass die Behandlung kurzfristig übernommen wird.

Weiterlesen: Zur Kostenerstattung

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