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Arbeitsgruppen

Angemessene Psychotherapie für traumatisierte Menschen

Am 29. Januar 2011 hatten wir nach Kassel zur Gründung einer Arbeitsgruppe "zur Neukonzipierung von Richtlinien für Traumatherapie in der ambulanten Psychotherapie" eingeladen. Mit 12 anwesenden und 5 entschuldigten Teilnehmenden konnte die Gruppe ins Leben gerufen und eine erste Annäherung an das sehr komplexe Thema und die möglichen Herangehensweisen und angestrebten Ziele erreicht werden.

Wir freuen uns besonders, dass die Zusammensetzung der Gruppe so "bunt" gelungen ist. Zu den Aktiven gehören Betroffene und Betroffenen-Verbände ebenso wie ExpertInnen aus unterschiedlichen Bereichen, die sich mit der Betreuung von Menschen mit Traumafolgestörungen beschäftigen.

Interessierte können für nähere Informationen über den Stand der Arbeit gerne per eMail mit uns in Verbindung treten. Ich bitte um Verständnis, dass hier nicht die gesamte Diskussion und Entwicklung dargestellt werden kann - das ist in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität des Themas nicht möglich.

Für Anregungen, Fragen, Beiträge zur AG sind wir jederzeit offen und freuen uns über Ihre Nachricht.

 

 

Konzeption der Arbeitsgruppe - Stand Februar 2015

 

Wir wollen, dass der gemeinsame Bundesausschuss (gBA) die Richtlinie für Psychotherapie ergänzt um einen Behandlungsrahmen für Menschen mit komplexen Traumafolgestörungen.

Damit über eine Änderung beraten wird, muss ein Antrag an den gBA gestellt werden. Wir sind nicht antragsberechtigt.
 

Wir könnten formlos einen Antrag stellen und sollten das evtl. auch tun, um "laut" zu sein, wenn wir unser Papier fertig haben, aber das wird wahrscheinlich recht schnell abgewunken werden und dann wäre wichtig, dass wir weitergedacht haben, am besten zeitgleich eine Petition für den Bundestag einreichen und die Antragsberechtigten kontaktiert haben.
 

Antragsberechtigt sind:

- die Kassenärztliche Bundesvereinigung

- die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

- die Deutsche Krankenhausgesellschaft

- der GKV-Spitzenverband

- PatientenvertreterInnen
 

Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter sind antrags-, aber nicht stimmberechtigt an allen Beratungen beteiligt.
 

Die Auswahl der PatientInnenvertretung ist genau geregelt, siehe unten.

 

Unser Ziel sollte deshalb weiterhin sein, unser Anliegen so auszuarbeiten, dass wir eine/n oder mehrere Antragsberechtigte davon überzeugen können, einen Antrag in unserem Sinne einzureichen. Danach haben wir so gut wie keine Möglichkeit mehr, darauf Einfluss zu nehmen, was passiert bzw. werden sehr viel Energie darauf verwenden müssen, in den Beratungen Gehör zu finden. Wir müssen bedenken, dass alle Gruppen, die ein Antragsrecht haben, eigene (Verstrickungen haben und) Bedürfnisse mit einer Richtlinien-Änderung verfolgen, die nicht unbedingt unseren entsprechen werden.
 

Internetseite des gBA: www.g-ba.de
 

Hier findet sich die Richtlinie als PDF-Datei.

 

Die folgenden Informationen sind Zitate aus dem gBA-Internetauftritt:

 

In der Patientenbeteiligungsverordnung ist festgelegt, welche Kriterien Organisationen erfüllen müssen, um vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als maßgebliche Interessenvertretung anerkannt zu werden.

 

Folgende Patienten- und Selbsthilfeorganisationen sind derzeit berechtigt, Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter zur Mitwirkung im G-BA zu benennen (...):

  • der Deutsche Behindertenrat (DBR),

  • die BundesArbeitsGemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP),

  • die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. und

  • der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V..

(...)

Auf Antrag kann das BMG weitere Organisationen, die nicht Mitglied der benannten Verbände sind, als maßgebliche Organisationen auf Bundesebene anerkennen.

 

Arbeitsweise

Die Strukturen, Fristen und Schritte, mit denen der G-BA zu seinen Entscheidungen kommt, sind in seiner Geschäftsordnung und Verfahrensordnung festgelegt. Zweck ist es, transparente und rechtssichere Entscheidungen zu treffen, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Die berechtigten Interessen der Betroffenen sollen – so sieht es das Gesetz vor – dabei angemessen berücksichtigt und das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne des §12 Abs.1 SGB V beachtet werden.

 

In der Geschäftsordnung ist unter anderem geregelt:

  • die Einsetzung von Unterausschüssen zur Vorbereitung von Beschlüssen,

  • die Ausnahmen von der Öffentlichkeit der Plenumssitzungen und

  • die Aufgaben der Geschäftsstelle.


In der Verfahrensordnung ist unter anderem geregelt:

  • die Einleitung eines Beratungsprozesses,

  • die einzuhaltenden Arbeitsschritte,

  • die Rolle der evidenzbasierten Medizin,

  • die Stellungsnahmeverfahren,

  • die Einbeziehung externen wissenschaftlichen Sachverstandes,

  • die Bürokratiekostenermittlung und

  • die Beendigung und Dokumentation eines Beratungsverfahrens.

Bei den vom G-BA bearbeiteten Themen können die konkreten Regelungen, die im Einzelfall anzuwenden sind, zum Teil sehr unterschiedlich aussehen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass so verschiedene Arbeitsbereiche wie beispielsweise Arzneimittel, Qualitätssicherung und Methodenbewertung sich nicht nach einem einheitlichen Verfahren bearbeiten lassen. Für sechs Themen sieht die Verfahrensordnung neben einem allgemeinen Teil (1. Kapitel VerfO) deshalb auch gesonderte Kapitel vor:

  • Bewertung medizinischer Methoden (2. Kapitel VerfO),

  • Verfahren für Richtlinienbeschlüsse zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (3. Kapitel VerfO),

  • Bewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten (4. Kapitel VerfO),

  • Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (5. Kapitel VerfO),

  • Verfahren für Richtlinienbeschlüsse zu Disease Management Programmen (6. Kapitel VerfO).

  • Verfahren für Richtlinienbeschlüsse zu Schutzimpfungen (7. Kapitel VerfO). 

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